Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • 1 Allgemeines

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der F + S GmbH – nachfolgend auch „Auftragnehmer“ oder „F + S“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Liederbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern – nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt – über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  • 2 Angebote

 

  1. Alle Angebote durch F + S sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen F + S und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von F + S vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  4. Angaben von F + S zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. F + S behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung durch F + S weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von uns im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zu Zwecke üblicher Datensicherung.

 

  • 3 Preise- und Zahlungsbedingungen

 

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Liefer- und Verpackungs- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten, werden gesondert zu Lasten des Bestellers / Käufers in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises (netto – ohne Abzug) hat ausschließlich auf eines unserer  in der Rechnung genannten Geschäftskonten zu erfolgen. Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Verzugszinsen werden in Höhe von 9% p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bank ab Rechnungsdatum fällig.

Trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers / Käufers sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden / Rückstände anzurechnen. Sollten bereits Kosten und Zinsen entstanden sein, sind wir berechtigt, die Zahlungen hierauf und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Besteller / Käufer wird über diese Verrechnung schriftlich informiert.

Aufrechnungen gegen unsere Forderungen können nur erfolgen, wenn er unbestrittene, rechtskräftig festgestellte bzw. von uns anerkannte Gegenansprüche hat.

Ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers / Bestellers, behalten wir uns vor, Vorkasse bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen und die noch ausstehende restliche Gesamtforderung sofort fällig zu stellen. Wir haben außerdem das Recht, die Ausführung des Vertrages zu unterbrechen und die bis dahin erbrachten Leistungen sofort in Rechnung zu stellen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

 

  • 4 Lieferzeit

 

Liefertermine und Fristen gelten nur als verbindlich, wenn diese von uns als fester Termin oder feste Lieferfrist schriftlich bestätigt wurden.  Die Einhaltung dieser Liefertermine / -fristen setzt voraus, dass der Besteller / Käufer rechtzeitig und ordnungsgemäß seinen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen und / oder Zeichnungen) nachgekommen ist.

Liefertermine / -fristen gelten als eingehalten, wenn die Ware unseren Betrieb verlassen hat bzw. der Besteller / Käufer über die Versandbereitschaft informiert wurde.

Bei Leistungs- / Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen oder Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferfirmen) verlängert sich die Lieferfrist / der Liefertermin um die Dauer dieser Störung / Verzögerung. Bei länger anhaltenden Störungen / Verzögerungen sind wir berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten ohne, dass der Besteller / Käufer Schadensersatz verlangen kann.

Der Besteller / Käufer kann uns nach Überschreitung eines verbindlichen oder auch eines unverbindlichen Liefertermins / -frist schriftlich auffordern, binnen einer angemessen Frist zu liefern. Erfolgt eine Lieferung innerhalb dieser angemessenen Frist nicht oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von F + S auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 5 Ziff. 3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

Die Versandart erfolgt nach unserer Wahl, solange nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers / Käufers. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers / Käufers abgeschlossen.

Kommt der Besteller / Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen anzufordern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller / Käufer bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt entstanden ist.

 

  • 5 Gewährleistung und Mängelrüge

 

  1. Die gelieferten Gegenstände sind gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller / Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller / Käufer genehmigt, wenn F + S nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller / Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge F + S nicht binnen

7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller / Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist allein dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung des Bestellers / Käufers.

  1. Soweit die Beanstandung / der Mangel von uns zu vertreten und der Mangel unverzüglich im Sinne der Ziff. 1 gerügt worden ist, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung hat nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Während der Nacherfüllung sind Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller / Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dieses muss in jedem Fall in schriftlicher Form erfolgen.
  2. Die Haftung von F + S auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die uns als Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit wir dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 250.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von F + S.

Soweit F + S technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  • 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von F + S gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
  2. Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihrer Stelle tretende und vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von F + S als Hersteller erfolgt und F + S unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei F + S eintreten sollte, überträgt der Käufer uns bereits jetzt zur Sicherheit sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt F + S, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von F + S an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an F + S ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, F + S die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftete hierfür der Käufer uns gegenüber.
  8. F + S wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei F + S.
  9. Tritt F + S bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

  • 7 Datenschutz

 

Die Daten des Bestellers / Käufers, die relevant für die Geschäftsbeziehungen sind werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von uns verarbeitet.

 

  • 8 Schlussbestimmungen

 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Bremen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Bremen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.